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under the bridge e.V.

Veranstalter

Das under the bridge Festival wird ehrenamtlich von "under the bridge e.V." organisiert.

Das bedeutet für uns Veranstalter, daß wir dieses Festival aus "reinem Spaß an der Freud" durchführen.
Weder das Organisationsteam noch alle anderen freiwilligen HelferInnen werden für ihren Job bezahlt - außer natürlich mit freiem Eintritt und freier Verpflegung.
Diese Organisationsform gibt es seit dem 1. Festival 1986. Zu der Zeit war der Veranstalter der "TRAFO e.V. - Verein zur Förderung von Kommunikation und Kultur", ein in Arnsberg-Neheim seit Ende der 70er bestehender, selbstverwalteter Jugendkultur-Verein.
Nach (trauriger) Auflösung des TRAFO e.V. 1998 wurde Anfang 1999 von einigen Leuten "under the the bridge e.V." gegründet - weil Festival muss ja weitergehen, woll?
Wer sich für die Entstehungsgeschichte des Festivals interessiert, findet diese auf unserer "HISTORY"-Seite.
under the the bridge e.V. veranstaltet nun in Kooperation mit den Veranstaltern des Schlossberg-Festivals und dem Kulturbüro der Stadt Arnsberg alle 2 Jahre das under the bridge Festival.

Die Geschäftsadresse lautet:

under the bridge e.V.
Vosswinkler Str. 64
59757 Arnsberg
Tel.: 0 29 32 - 73 84
e-mail: info@under-the-bridge.de
internet: www.under-the-bridge.de

Wer mehr über den Verein wissen möchte, kann sich nun im folgenden unsere Satzung zu Gemüte führen.

 


Satzung under the bridge e.V.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen - Under The Bridge e.V.
  • Vereinssitz ist Arnsberg-Neheim.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister Arnsberg eingetragen und führt in seinem Namen den Zusatz e.V.
  • Die vorliegende Satzung des UNDER THE BRIDGE wurde am 24.01.99 erstmalig beschlossen und mit Mitgliederversammlung vom 23.03.99 ergänzt.
 

 


§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung von Kultur in der hiesigen Region.
    Ziel ist es, Menschen jeden Alters, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Kultur erlebbar und begreifbar zu machen und sie zur Pflege und Ausübung von Kultur sowie zur Gestaltung von eigener Kultur zu ermutigen.
  • die Förderung der Jugendbildungsarbeit in der hiesigen Region.
    Ziel ist insbesondere, demokratisches und kritisches Denken und Handeln unter jungen Menschen zu fördern; autoritären, totalitären, nationalistischen und rassistischen Tenden­zen entgegenzuwirken; die Gleichberechtigung von Frauen und Männern voranzutreiben; die Kommunikation, Kooperation und den Erfahrungsaustausch unter jungen Menschen sowie unter Jugendorganisationen zu initiieren; organisatorische und kreative Fähigkeiten junger Menschen zu fördern.
  • Ziel ist insbesondere die Stärkung der kulturellen und sozialen Ressourcen und Chancen des Sauerlandes

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. UNDER THE BRIDGE Festival).
  • die Initiierung und Durchführung von Projekten, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.
  • Beratung von Personen und Organisationen bei der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Seminaren, Projekten usw.
 
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§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Under The Bridge e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung § 51, insbesondere durch die Förderung von Kultur, durch die Verfolgung von Zielen der Jugendförderung sowie die Unterstützung der Regionalentwicklung
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er erstrebt keine Gewinne. Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, sofern sie die Vereinsziele unterstützt.
  • Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mittels schriftlichem Aufnahmeantrag. Über den Auf­nahmeantrag entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  • Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muß schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft er­lischt ferner durch Tod oder durch Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes.
  • Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Hierzu müssen schwerwiegende Gründe vorlegen, z.B. kontinuierliche Missachtung und Behinderung der Vereinsziele.

 


§ 5 Beiträge

  • Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Förderung des Vereins durch die Mitglieder besteht in der entgeldlosen Arbeitsleistung, die bei der Durchführung kultureller Veranstaltungen erbracht werden.
  • Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederspenden, Geld- und Sachspenden sowie öffentlichen Zuschüssen finanzieller oder organisatorischer Art bei Durchführung des UNDER THE BRIDGE-Festivals.
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§ 6 Vorstand

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/-wärtin und der/die Schriftführer/-in.
  • Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  • Alle Vorstandsmitglieder werden in freier und geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder solange ihr Amt weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

 


§ 7 Mitgliederversammlung

  • Mitgliederversammlungen erfolgen alle zwei Jahre (ordentlich) oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  • Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, in seiner/ihrer Vertretung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied.
  • Zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit eine Protokollführerin/ein Protokollführer zu wählen.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, siehe hierzu § (2).
  • Auf der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied mit gleichem Stimmrecht abstimmen. Stimmen können nicht gebündelt oder übertragen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, ausgenommen Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Ausschluß eines Mitgliedes, sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muß erneut abgestimmt werden, falls dann erneut eine Stimmengleichheit eintritt, entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, in ihrer/seiner Vertretung die des/der 2. Vorsitzenden.
  • Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu beurkunden ist.
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§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Arnsberg mit der Maßgabe, die Mittel zur Jugendförderung einzusetzen.

 


Die ergänzte Satzung bestätigen:

Christoph Deimel
Fresekenweg 5
59755 Arnsberg
Bettina Schulte
Auf´m Möhnert 34
59755 Arnsberg
Nicole Henseleit
Eschenstr. 1
59755 Arnsberg
Peter Paul Wiemer
Hermann-Löns-Str. 8a
59469 Ense
Susanne Ulmke
Vosswinkelerstr. 64
59757 Arnsberg
Thomas Wälter
Vosswinkelerstr. 64
59757 Arnsberg
Markus Wormsbach
Wickederstr. 23
59469 Ense-Waltringen
Frank Harke
Auf´m Möhnert
59755 Arnsberg





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